Endlosschleife NPD-Verbot: Kann die Partei überhaupt verboten werden? Über Parteienfreiheit und „streitbare Demokratie“

Parteienverbot? Foto: ARD-Bildgalerie

Von Dr. jur. Horst Meier

Dass das erste Verbotsverfahren im Jahr 2003 mit einem „V-Leute-Debakel“ endete, ist bekannt. Nun also der nächste Anlauf. Mit dem Vorpreschen des Bundesrats wurde eine Verbotsdynamik beschleunigt, die wohl nicht mehr zu stoppen ist. Warum eigentlich? Historiker mögen dieses Rätsel der deutschen Innenpolitik eines Tages lösen. Die heutige NPD zählt knapp 6.000 Mitglieder, ist in zwei ostdeutschen Landtagen vertreten, bewegt sich bundesweit eher im Promille- denn Prozentbereich und taumelt hart am Rande des finanziellen Bankrotts. Welch eine Ironie der Geschichte, dass ihr lange währender Niedergang von einem unaufhaltsamen Aufstieg der Verbotsbegehren begleitet wird. Hier wächst nicht die rechte Gefahr, wohl eher die Sensibilität einer Zivilgesellschaft, die schlecht erzogene Mitbürger einfach nicht aushalten mag: mit solchen Leuten spricht man nicht, nicht einmal im Parlament!

Wie gefährlich ist die NPD wirklich?

Der Verbotsantrag des Bundesrats wird für den Frühsommer erwartet. Während völlig ungewiss ist, wie die Sache ausgeht, ist eines klar: Die Probleme beginnen mit der Eröffnung des Verfahrens erst richtig. Wenn die Innenminister glauben, es genüge, einige Spitzel in den Führungsgremien der Partei „abzuschalten“, sind sie auf dem Holzweg. Zunächst sei an einige grundlegende Tatsachen erinnert: Die heutige NPD ist weit davon entfernt, die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ der Bundesrepublik Deutschland „beeinträchtigen“ oder gar „beseitigen“ zu können. Ihre Gefährlichkeit wird zwar kolportiert, entbehrt aber der tatsächlichen Grundlage. Die Terrorzelle „NSU“ handelte nicht als der illegale, bewaffnete Arm der NPD. Und die Unterstützung mutmaßlicher Helfershelfer mit Parteibuch kann der NPD, nach allem, was wir heute wissen, nicht zugerechnet werden. Die Ermittlungen des Generalbundesanwaltes bestätigen diesen Befund.

Eingriff in die Parteienfreiheit

Wer vom Parteiverbot spricht, darf über die Parteienfreiheit nicht schweigen. Diese Freiheit, nicht etwa ihre Rücknahme durch ein Verbot, ist die Errungenschaft des Grundgesetzes gegenüber der Tradition des deutschen Obrigkeitsstaats. Somit stellt jeder Eingriff in die Parteienfreiheit eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs dar. Man sollte nicht vergessen, dass die Mehrheitsparteien über die Antragsberechtigung verfügen und leicht der Versuchung erliegen, eine lästige Konkurrenz ausschalten zu lassen. Daher aktualisiert jedes Parteiverbot die Frage nach dem legalen Spielraum von Opposition. Dieser steht auch angesichts „unerträglicher“ Parteien nicht einfach zur Disposition. Das Argument des Steuerzahlers sollten jene, die aus der üppigen staatlichen Finanzierung ganz andere Summen einstreichen, besser nicht strapazieren. Kurz und gut: ein Verbot muss einen triftigen Grund haben, das heißt zur Verteidigung von Demokratie und Pluralismus zwingend notwendig sein.

Verbotsurteile der fünfziger Jahre waren eher Prävention

Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes bietet die Möglichkeit, Parteien bereits wegen ihrer verfassungswidrigen „Ziele“ zu verbieten. Die Verbotsurteile der fünfziger Jahre – das gegen die von alten Nazis gegründete „Sozialistische Reichspartei“ und vor allem das gegen die Kommunistische Partei – diese Urteile waren einseitig auf den verfassungswidrigen Inhalt von Politik bezogen. Auf messbare Gefahren sollte es in keiner Weise ankommen. Eine moderne, restriktive Interpretation muss dagegen die zweite Verbotsalternative einbeziehen: das illegale, gewalttätige „Verhalten“ der Partei-„Anhänger“, das heißt die Form von Politik.

Die im Blick auf die angeblich „wehrlose“ Weimarer Republik formulierte Lehre von der „streitbaren Demokratie“ unterscheidet nicht zwischen anstößiger Agitation und wirklichen Gefahren. Sie stellt – heute nur noch historisch verständlich – ganz auf Prävention ab, verführt zur voreiligen Einschränkung verfassungsmäßiger Rechte und ist damit im Kern illiberal. Dreh- und Angelpunkt einer rationalen Verbotsdebatte muss das Gewaltkriterium sein. Es koppelt den Eingriff in die Parteienfreiheit an konkrete Gefahren und markiert zugleich eine politisch neutrale Grenze des Wettbewerbs um Mandate und Macht.

Verbot einer bundesweit bedeutungslosen Miniaturpartei ist überflüssig

Ob Demokratie ihren erklärten Feinden gegenüber tolerant bleiben könne, fragte der in die USA exilierte Rechtstheoretiker Hans Kelsen, wenn sie sich gegen antidemokratische Umtriebe verteidigen muss? Seine Antwort: „Sie kann es! In dem Maße, als sie friedliche Äußerungen anti-demokratischer Anschauungen nicht unterdrückt. (…) Demokratie kann sich nicht dadurch verteidigen, dass sie sich selbst aufgibt. (…) Es mag mitunter schwierig sein, eine klare Grenzlinie zu ziehen zwischen der Verbreitung gewisser Ideen und der Vorberei­tung eines revolutionären Umsturzes. Aber von der Möglichkeit, eine solche Grenzlinie zu finden“, so Kelsen weiter, „hängt die Möglichkeit ab, Demokratie aufrechtzuerhalten. Es mag auch sein, dass solche Grenzziehung eine gewisse Gefahr in sich schließt. Aber es ist das Wesen und die Ehre der Demokratie, diese Gefahr auf sich zu nehmen…“.

Anders gesagt: Im Normalbetrieb gibt es gegen antidemokratische Parteien nur eine systemgerechte Waffe: den freien politischen Wettbewerb und den Stimmzettel. Eine bundesweit bedeutungslose Miniaturpartei in die Illegalität zu schicken, ist politisch nicht notwendig und juristisch hochriskant. Wie riskant, macht die haarsträubende Qualität des Belastungsmaterials deutlich. Die Innenminister hatten, statt ergebnisoffen zu beraten, in erklärter Verbotsabsicht mehr als tausend Seiten von ihren Verfassungsschützern zusammentragen lassen – laut Innenminister Friedrich die „beste Sammlung, die es je gab“. Doch die mit Zitaten gespickte amtliche Kurzfassung – eine „Verschlusssache“, die kürzlich öffentlich bekannt wurde –, umfasst, so wörtlich, „Äußerungen von mehr als 400 Funktionsträgern“ – bietet also weiter nichts als eine Sammlung läppischer bis bösartiger Sprüche. Ob es aber für ein Verbotsurteil reichen wird, einen Sack voll anstößiger Zitate vor den Toren des Verfassungsgerichts auszuschütten, ist mehr als fraglich. Angesichts der Qualität dieses Materials wirkt das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit wie eine unüberwindliche Hürde. Wer hofft, damit eine qualifizierte Mehrheit von Richtern beeindrucken zu können, muss sich auf eine herbe Enttäuschung gefasst machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass schlecht durchdachte Politik, die einen „symbolischen“ Mehrwert einstreichen will, in einer juristischen Sackgasse endet.

Abwegiges Verbotsverfahren

Weder Bundesregierung noch Bundestag sollten sich von den Ländern politisch-moralisch erpressen lassen. Wer es gut meint mit diesem demokratischen Staat, wird ihn nicht sehenden Auges in ein abwegiges Verbotsverfahren treiben. Sollten sich die Verbotsbetreiber nicht eines Besseren besinnen, gibt es andere Mittel und Wege gegen Verbotsanträge, die missbräuchlich sind, weil sie „im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien“ stehen – so das Gericht im KPD-Verbotsurteil – oder sich in politischer Symbolik erschöpfen. Gegen solche Anträge kennt das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ein probates Mittel: die kursorische Prüfung der Begründetheit im Vorverfahren. Es heißt dort nämlich, das Gericht gebe der Partei die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und beschließt dann, „ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.“ Anders gesagt: nicht über schlechthin jeden Verbotsantrag muss das Gericht verhandeln. Und weil zudem für „jede“ Entscheidung zum Nachteil der betreffenden Partei eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, müsste ein Antrag der NPD, den Prozess gar nicht erst durchzuführen, von mindestens sechs der acht Senatsmitglieder zurückgewiesen werden.

Partei müsse eine Gefahr für die Demokratie darstellen

Verfassungsrichterinnen und -richter, die sich nicht für politische Signale einspannen lassen und einen aufwendigen Prozess über das sinnlose Verbot einer Miniaturpartei vermeiden wollen, könnten so argumentieren: Der Antrag ist „nicht hinreichend begründet“. Denn selbst wenn man die V-Leute-Problematik beiseite lässt und unterstellt, die behaupteten verfassungswidrigen Ziele der NPD könnten in vollem Umfang bewiesen werden, hat der Verbotsantrag keine Aussicht auf Erfolg: Ein Parteiverbot kommt nur dann in Betracht, wenn die betreffende Partei eine halbwegs konkrete Gefahr für die Demokratie darstellt. Eine solche kann aber nicht allein aus anstößigen, „aggressiv kämpferisch“ vorgetragenen Zielen abgeleitet werden. Unbeachtlich sind jedenfalls Ziele, die hier und heute nicht einmal in Ansätzen verwirklicht werden können – was bei Parteien, die bundesweit unter fünf Prozent liegen, unwiderleglich feststeht. Eine solche Partei ist – ungeachtet vollmundiger Parolen – konstitutionell unfähig, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.

Es ist immerhin denkbar, dass sich eine Sperrminorität von drei Richtern findet, die Augenmaß und Courage genug hat, um die prozessuale Notbremse zu ziehen. Auch der Einstellungsbeschluss des Jahres 2003 trägt „nur“ drei Unterschriften. „Die deutsche Frage ist die Frage nach den Hemmnissen der liberalen Demokratie in Deutschland“, schrieb Ralf Dahrendorf 1965. Zu diesen Hemmnissen zählt das Parteiverbot des Grundgesetzes – vor allem aber der Umgang damit –, was in diesen Tagen einmal mehr deutlich wird.

    Gesendet am 10. März 2013 vom NDR Kulturelles Wort in NDR-kultur „Gedanken zur Zeit“

 

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